DER RETTUNGSDIENST IN DEUTSCHLAND
Der Rettungsdienst in Deutschland wird in den einzelnen Bundesländern, durch das jeweilige Rettungsdienstgesetz geregelt. Unter dem Begriff Rettungsdienst werden Notfallrettung und qualifizierter Krankentransport zusammengefasst.
Die Leitstellen des öffentlichen Rettungsdienstes sind je nach Bundesland über die Rufnummern 112, (Vorwahl)-19 222 oder auch lokal über andere Nummern erreichbar.
In der Notfallrettung sind Notärzte, Rettungsassistenten und Rettungssanitäter tätig und bemühen sich um die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktionen, sie stellen die Transportfähigkeit her und begleiten den Betroffenen in die nächste geeignete und aufnahmebereite Versorgungseinrichtung. Dieses wird in den meisten Fällen ein Krankenhaus sein, aber auch der Transport in eine geeignete Arztpraxis ist denkbar, z.B. bei kleineren Verletzungen.
Die Aufgabe des qualifizierten Krankentransportes ist es, kranke und hilfsbedürftige Personen zu befördern, die keine sofortige Notfallversorgung benötigen und deren Transport planbar ist. Beim qualifizierten Krankentransport wird der Patient von einem Rettungssanitäter betreut, der den Gesundheitszustand des Patienten überwachen und bei einer Verschlechterung die erforderlichen Maßnahmen einleiten kann. Zu den Aufgaben des Krankentransportes gehören Fahrten zum Arzt, ins Krankenhaus, Verlegungsfahrten von Klinik zu Klinik oder zur ambulanten Untersuchung.
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DER RETTUNGSHELFER
Ist die einfachste Form der Ausbildung im Rettungsdienst. Hierbei handelt es sich um eine je nach landesrechtliche Regelung definierte Qualifikation, die etwa der Hälfte der Ausbildung zum Rettungssanitäter entspricht.
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DER RETTUNGSSANITÄTER
Rettungssanitäter werden im Krankentransport zur Betreuung des Patienten und auf Rettungs-, Notarztwagen häufig als Fahrer eingesetzt.
Die Rettungssanitäterausbildung definiert sich nach den seit 1977 vom Bund- / Länder- Ausschuss für das Rettungswesen vorgegebenen Grundsätzen zur Ausbildung des Personals im Rettungsdienst. Dabei handelt es sich um eine 520 Std. Mindestausbildung die in 160 Std. theoretische Ausbildung, 160 Std. Klinikpraktikum, 160 Std. Lehrrettungswachenpraktikum sowie 40 Std. Abschluss- und Prüfungslehrgang untergliedert ist. Die gesamte Ausbildung muss nach drei Jahren abgeschlossen sein.
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DER RETTUNGSASSISTENT
Rettungsassistenten (RA) werden auf Rettungstransportwagen (RTW) zur Versorgung und Betreuung von Notfallpatienten eingesetzt. Auf Notarztwagen (NAW) werden sie als Assistenten des Notarztes (NA) tätig.
In der Ausbildung zum staatlichen geprüften Rettungsassistenten (RA) wird er selbstverständlich auch zur selbstständigen Durchführung lebensrettender Maßnahmen, der Herstellung der Transportfähigkeit eines Betroffenen sowie zur Überwachung und Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen während des Transportes ausgebildet.
Die Berufsbezeichnung Rettungsassistent (RA) ist durch das 1989 in Kraft getretene Rettungsassistentengesetz (RettAssG) geschützt. Zum Führen der Berufsbezeichnung Rettungsassistent muss eine zweijährige Ausbildung mit staatlicher Prüfung und Abschlussgespräch absolviert werden. Die Ausbildung besteht aus einer 1200 Std. dauernden Theorieausbildung mit Klinikpraktikum und Lehrrettungswachenpraktikum und im anschluss 1600 Std. Praktikum auf einer anerkannten Lehrrettungswache mit Abschlussgespräch.
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DER NOTARZT
Notärzte führen die erste ärztliche Hilfe am Notfallort durch. Dazu gehören, die Wiederherstellung und Sicherung der Vitalfunktionen, die Überwachung der Rettung, die Vorbereitung und ärztliche Überwachung des Transportes.
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